Allgemeine Reisebedingungen
Allgemeine
Reisebedingungen
Evang.-Luth Kirchengemeinde
Emmauskirche München
Tel: 089 / 64 52 64
Mail: pfarramt.emmauskirche-m@elkb.de
1. Veranstalter:in und Anmeldung/Verfahren:
Die Emmauskirche München ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Freizeiten werden in der Regel von ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen betreut, sind auf die Gruppe hin und pädagogisch orientiert und nicht mit kommerziellen Reiseangeboten zu vergleichen.
Mit der Anmeldung bieten Sie uns, dem Freizeitveranstalter, den Abschluss eines (Pauschal)Reisevertrages aufgrund der Ihnen in diesem Prospekt genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen verbindlich an.
Die Anmeldung muss mit unserem Formular erfolgen. Der Vertrag kommt erst mit der Reisebestätigung des Freizeitveranstalters zustande.
Bei Freizeiten findet entweder ein Vortreffen rechtzeitig vor der Maßnahme statt oder es wird ein Rundschreiben mit entsprechenden Informationen schriftlich oder per E-Mail die Teilnehmer:innen zugesandt.
Mit der Anmeldung erklären Sie sich einverstanden, dass die angegebenen Daten beim Veranstalter gespeichert werden. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nicht. Insoweit verweisen wir auf die beigefügten Datenschutzhinweise gemäß Art. 17 EKD-DSG.
2. Höhe und Zahlung des Reisepreises:
Die Rechnungsstellung erfolgt nach dem angegebenen Anmeldeschluss. Überweisen Sie den vollen Rechnungsbetrag nach Erhalt der Rechnung, im angegebenen Zeitraum, auf das in der Rechnung angegebene Konto.
3. Leistungen:
Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen in der Freizeitausschreibung bzw. dem Prospekt sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung.
Es wird von den Teilnehmer:innen erwartet, bei gewissen Diensten wie Kochen, Spülen oder Putzen mitzuarbeiten.
4. Rücktritt des/der Teilnehmer:in:
Vor Beginn der Freizeit können Sie jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Treten Sie vom Vertrag zurück, haben Sie dem Freizeitveranstalter eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen, deren Wert sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Freizeitveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen berechnet, was der Veranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt.
Abweichend hiervon kann der Freizeitveranstalter dann keine Entschädigung verlangen, wenn der Rücktritt aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe erfolgte, welche die Durchführung der Freizeit oder die Beförderung des/der Teilnehmer:in an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen würde. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5. Kündigung des/der Teilnehmer:in:
Wird die Freizeit durch einen Reisemangel im Sinne von § 651i BGB erheblich beeinträchtigt, können Sie den Vertrag kündigen. Näheres ergibt sich aus dem Gesetz, § 651l BGB. Sofern der Vertrag die Beförderung der Teilnehmer:innen umfasst, hat der Freizeitveranstalter im Falle der Kündigung durch den/die Teilnehmer:in weiterhin für die Rückbeförderung zu sorgen. Hinsichtlich der bereits erbrachten Reiseleistungen ebenso wie für die Kosten der Rückbeförderung hat der Freizeitveranstalter einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Preises. Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Freizeitveranstalter zur Last.
6. Rücktritt des Freizeitveranstalters:
Der Freizeitveranstalter kann vor Beginn der Freizeit in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
- für die Freizeit haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der Freizeitveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens
- 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
- sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
- 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,
- der Freizeitveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
Tritt der Freizeitveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
7. Leistungsänderungen:
Wir sind berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.[1]
8. Reiserücktrittsversicherung:
Wir empfehlen eine Reiserücktrittskosten-Versicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen. Tritt der/die Teilnehmer:in nach Beginn einer Maßnahme zurück, hat der/die Teilnehmer:in keinen Anspruch auf Rückzahlung seines/ihres Teilnehmerbeitrages. Zusätzliche Aufwendungen, wie z. B. Heimreise, gehen zu Lasten des/der Teilnehmer:in.
9. Gewährleistungsrechte:
Wird die Freizeit nicht vertragsgemäß erbracht, stehen Ihnen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach den §§ 651i-p BGB zu. Die dazu notwendige Mängelanzeige nimmt die Freizeitleitung entgegen; sollte dies nicht möglich oder nicht sinnvoll sein, nimmt die Mängelanzeige der/die Veranstalter:in entgegen. Reisemängel sind unverzüglich anzuzeigen. Die nicht rechtzeitige Anzeige von Mängeln kann zum Verlust ihrer Gewährleistungsrechte führen.
Gewährleistungsansprüche verjähren in zwei Jahren nach dem vertraglichen vereinbarten Reiseende.
10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Auslandsfreizeiten Reisedokumente, die über einen Personalausweis hinausgehen, erforderlich sein können. Gemäß unseren gesetzlichen Verpflichtungen informieren wir darüber auch bei einem Vortreffen oder in einem Informationsbrief.
Für die Beschaffung der Reisedokumente sind Sie allein verantwortlich.
Sollten Sie die Einreisevorschriften einzelner Länder nicht einhalten und Sie deshalb die Reise nicht antreten können, behalten wir uns vor, eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
11. Ausschluss von Teilnehmer:innen von der Freizeit:
Wir behalten uns als äußerste Maßnahme vor, nach intensiver Beratung der Freizeitleitung, Teilnehmende auf eigene Kosten nach Hause zu schicken, wenn
- der/die Teilnehmende die Maßnahme auch nach Abmahnung nachhaltig stört,
- oder ein solches Fehlverhalten zeigt, das zur sofortigen Aufhebung des Reisevertrags berechtigt. Dies ist u.a. der Fall, wenn andere Teilnehmende gefährdet werden, insbesondere durch Mobbing oder die ordnungsgemäße Beaufsichtigung des Teilnehmenden durch sein Verhalten nicht mehr oder nicht ohne Gefährdung der Beaufsichtigung der Restgruppe möglich ist, z.B. bei wiederholter Selbstgefährdung, starkem Heimweh, nicht oder nicht im tatsächlichen Ausmaß angegebener erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen, bei ansteckenden Krankheiten sowie bei Nichterfüllung bzw. Nichtvorhandensein notwendiger und in der Ausschreibung vorgeschriebener Voraussetzungen, Kenntnisse und Fähigkeiten wie z.B. Schwimmfähigkeit, Schwindelfreiheit etc.
- Hinsichtlich des Reispreises gelten die Bestimmungen wie im Falle der Kündigung gemäß Ziffer 5 dieses Vertrages, mit der Ausnahme, dass die Mehrkosten für die Rückbeförderung dem/der Teilnehmer:in zur Last fallen.
Im Falle des Ausschlusses werden die Personensorgeberechtigten des/der Teilnehmer:in umgehend informiert.
12. Weitere Vereinbarungen:
Sind Teilnehmer:innen minderjährig, so nehmen wir als Veranstalter die Aufsichtspflicht durch unsere Freizeitleiter:innen, für die Zeit der Maßnahme wahr. Der/ die Teilnehmer:in ist zur Beachtung der Weisungen der Freizeitleitung verpflichtet. Die Maßnahmen sind Angebote für Kinder und Jugendliche.
Erkrankungen, Allergien, Lebensmittel-Unverträglichkeiten, Behinderungen, sonstige Beeinträchtigungen etc. sind dem/der Veranstalter:in vor oder spätestens mit der Anmeldung mitzuteilen. Hierzu kann auch ein Gesprächstermin vereinbart werden. Gerade bei Kindern/Jugendlichen mit Beeinträchtigungen und/oder besonderem Betreuungs- und/oder Versorgungsbedarf, ist ein offenes Gespräch vor Anmeldung zwingend.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass entsprechend den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes ein angemeldetes Kind/Jugendlicher mit einer ansteckenden Krankheit nicht an einer unserer Maßnahmen teilnehmen darf.
Handelt es sich um eine Freizeitmaßnahme, die evtl. ein erhöhtes Gefährdungspotential hat (Bergtour, erlebnispädagogische Maßnahme, Kanufahrt, Drachenfliegen und ähnliches), so bestätigen Sie, dass Ihnen dieser Charakter der Maßnahme bekannt ist und der/die Teilnehmer:in die erforderlichen Kenntnisse/Fähigkeiten/Voraussetzungen erfüllt.
13. Versicherung:
Es besteht eine allgemeine Veranstalter-Haftpflichtversicherung, eine spezielle Unfallversicherung besteht nicht.
Unfall-, Haftpflicht- und gegebenenfalls Auslandskrankenversicherung, sind bei Bedarf von den Teilnehmer:innen selbst abzuschließen. Jede:r Teilnehmer:in muss krankenversichert sein.
14. Haftung:
Der/die Veranstalter:in haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Wertgegenstände wie Handys, Kameras, Tablet-PCs etc. mitgenommen werden sollen. Der/die Veranstalter:in schließt deshalb die Haftung für Schäden an solchen Wertgegenständen aus, soweit nicht ein grobes Verschulden oder Vorsatz des/der Veranstalters:in oder eines Erfüllungsgehilfen vorliegt.
15. Anwendbares Recht:
Die Rechtsbeziehung zwischen dem Freizeitveranstalter und dem Teilnehmer/der Teilnehmerin richtet sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
[1] Einseitige Preiserhöhungen sind im Anwendungsbereich des Pauschalreiserechts nur nach Maßgabe von § 651f BGB zulässig, bis zu einer Höhe von 8 % des Reisepreises. Hierbei handelt es sich jedoch um Preiserhöhungen wegen Erhöhung von Steuern, sonstigen Abgaben, Treibstoff etc. Die einseitige Erhöhung wegen höherer Übernachtungsmöglichkeiten ist bspw. nicht möglich. Immer möglich bleibt natürlich eine beiderseitige Vereinbarung der Erhöhung des Reisepreises.